„Düsseldorf im Blick – Forum für Baukultur und Stadtentwicklung e.V.“
Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 19. Dezember 2019 verabschiedet.

Präambel

Angesichts der zunehmenden Probleme in der Stadtentwicklung wie Wohnungsnot,
fehlendes Bauland und steigende Grundstückspreise, Armut und Integration
von Immigranten sowie dem Versagen des städtischen Verkehrssystems
wird schmerzlich deutlich, dass in Düsseldorf ein bürgerschaftliches und
offenes Forum zur Diskussion und Meinungsbildung über Fragen und Projekte
der Baukultur, des Städtebaus und der räumlichen Entwicklung fehlt. Zur
wirksamen Beteiligung an den laufenden Prozessen ist aber eine enge Vernet –
zung aller Veranstaltungen und Initiativen zu diesen Fragen notwendig. Dafür
bedarf es einer Institution, die Akteure und Initiativen öffentlich vernetzt, Diskussionen
organisiert und Meinungsbildungen koordiniert und moderiert. Damit
können Interessen und Stellungnahmen zu raumwirksamen Projekten unabhängig
und offen erarbeitet werden und gegenüber politischen Gremien der
Stadt und der Verwaltung eingebracht werden. Dazu wird ein öffentliches Forum
eingerichtet sowohl im Internet als auch über öffentliche Veranstaltungen,
in dem kontroverse Angelegenheiten der Düsseldorfer Baukultur und Stadtentwicklung
zur Diskussion gestellt werden können.
Zur Verwirklichung dieses Ziels braucht es eine Organisation, die die dabei zu
erfüllenden Aufgaben übernehmen kann. Dazu gehören die Vernetzung der
Akteure und Institutionen durch digitale Medien, die laufende Information und
Programmerarbeitung der Veranstaltungen und des Internets und das Aufgreifen
von Vorschlägen aus der baukulturell interessierten Bürgerschaft und den
fachlich Interessierten sowie eine eigene regelmäßige Veranstaltungsreihe zu
aktuellen Fragen der Baukultur und der Stadtentwicklung. Die Kontakte zu den
Stadtpolitikern und der Verwaltung sind zu pflegen. Eine weitere Aufgabe ist es,
einen festen Ort zu finden, der dem Forum für Veranstaltungen zur Verfügung
steht.

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

  1. Der Verein führt den Namen „Düsseldorf im Blick – Forum für Stadtentwicklung und Baukultur e.V.“ und ist in das Vereinsregister Düsseldorf eingetragen worden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e. V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins

 

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Verständnisses für Architektur, Städtebau und Stadtentwicklung in der städtischen Gesellschaft und eine Vermittlung der in diesem Bereich der Stadtpolitik stattfindenden Diskussionen und Aktivitäten. Dazu wird ein öffentliches Forum eingerichtet sowohl im Internet als auch über öffentliche Veranstaltungen, in dem kontroverse Angelegenheiten der Düsseldorfer Baukultur und Stadtentwicklung zur Diskussion gestellt werden können.
  2. Der Verein verfolgt dabei ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. steuerbegünstigte  Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ in der Abgabenordnung (§§ 51-68).
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins .
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt zur eventuellen Beanstandung vorzulegen.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

  1. Mitglieder des Vereins können auf Antrag natürliche Personen,Personengemeinschaften und juristische Personen werden.Über denschriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers/der Antragstellerin enthalten. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung an. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann Beschwerde bei der Mitgliederversammlung eingereicht werden.
  2. Die Mitgliedschaft endet:
    a. mit dem Tod des Mitglieds;
    b. durch freiwilligen Austritt;
    c. durch Ausschluss aus dem Verein.
  3. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands.Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
  4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss aus dem Verein ist dem Mitglied mitzuteilen. Gegen den Ausschließungsbeschluss der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied das Recht der Berufung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses bei dem Vorstand schriftlich eingelegt werden; sie hat aufschiebende Wirkung. Über die Berufung entscheidet eine neue Mitgliederversammlung abschließend unter Berücksichtigung der vom Mitglied vorgebrachten Gründe.

 

§ 4 Mitgliedsbeiträge

 

Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

 

§ 5 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 6 Der Vorstand

 

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens fünf Personen:
    dem/der Vorsitzenden,-dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,-mindestens zwei Beisitzern/Beisitzerinnen,-dem/der Schatzmeister/in.Der Vorstand kann weitere Personen zur Beratung hinzuziehen.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den Vorsitzende/n,die/den stellvertretrende/n Vorsitzende/n und die/den Schatzmeister/in vertreten,vondenen jeweils zwei gemeinsam vertretungsberechtigt sind (§ 26 BGB).3. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 5.000,00 € bedürfen im Innenverhältnis der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

 

§ 7 Zuständigkeit des Vorstands

 

  1. Der Vorstand ist fürdie Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nichtdurch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
  2. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
    a. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;
    b. Einberufung der Mitgliederversammlung;
    c. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
    d. Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts;
    e. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen;
    f. Beschlussfassung über Aufnahme von Mitgliedern.

 

§ 8 Amtsdauer des Vorstands

 

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren,vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl desVorstands im Amt.
  2. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nurVereinsmitglieder oder Organvertreter juristischer Personen, die ihrerseitsVereinsmitglieder sind.

 

§ 9 Beschlussfassung des Vorstands

 

  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte derVorstandsmitglieder anwesend ist. Voraussetzung ist die schriftliche oder elektronische Einladung zum Termin mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
  2. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege (Umlaufbeschluss) gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zum Verfahren erklären.

 

§ 10 Mitgliederversammlung

 

  1. In der Mitgliederversammlung hatjedes anwesende Mitglied eine Stimme.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
    a. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands auf Basis des Berichtes der Kassenprüfer;
    b. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags;
    c. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und derKassenprüfer/innen;
    d. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung desVereins;
    e. Beschlussfassung über Beschwerden gegen die Ablehnung vonAufnahmeanträgen sowie über die Berufung gegen Ausschließungsbeschlüsse;
    f. Zustimmung gem. § 6 Abs. 3;
    g. Einrichtung weiterer Gremien zur Beratung / Unterstützung des Vereins;
    h. Ausschluss von Mitgliedern.

 

§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung

 

Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder elektronisch unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

 

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den/die Leiter/in. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem/einer Wahlleiter/in übertragen werden.
  2. Der/die Protokollführer/in wird von dem/der Versammlungsleiter/in vorbehaltlich seiner / ihrer Bereitschaft bestimmt. Zur Protokollführung kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.
  3. Die Art der Abstimmung bestimmt der/die Versammlungsleiter/in. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  4. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der/die Versammlungsleiter/in kann Gäste zulassen. Über die Zulassung von Presse, Hörfunk und Fernsehen sowie über einen Internet-Auftritt beschließt die Mitgliederversammlung.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
  7. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  8. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens hierzu einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist und von dieser die Auflösung mit einer Dreiviertelmehrheit beschlossen wird.
  9. Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein/e Kandidat/in die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
    10.Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom/von der jeweiligen VersammlungsleiterIin und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.Das Protokoll ist den Mitgliedern unverzüglich zuzustellen.Es soll folgende Feststellungen enthalten:
    -Ort und Zeit der Versammlung,
    -die Person des /der Versammlungsleiters/in und des/der Protokollführers/in,
    -die Zahl der erschienenen Mitglieder,
    -die Tagesordnung,
    -die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
    Bei Satzungsänderungen muss der genaue Wortlaut angegeben werden.

 

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

  1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
  2. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11 und 12entsprechend.

 

§ 14 Kassenprüfer

 

Die Kassenprüfer/innen haben den Jahresabschluss zu prüfen und derMitgliederversammlung darüber zu berichten. Zu dem Zweck werden aus dem Kreis der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer/innen gewählt. Durch die Festlegung der Dauer der Amtszeit der Kassenprüfer/innen ist sicherzustellen, dass ein/e neu gewählte/r Kassenprüfer/in mit einem/einer bereits gewählten Kassenprüfer/in zusammen die Prüfung durchführt. Kassenprüfer/innen sollen im Regelfall auf die Dauer von vierJahren gewählt werden.

 

§ 15 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die gemäß § 12 Abs .8 durchgeführt wird. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Düsseldorf, die es unmittelbar und ausschließlich für kulturelle Zwecke zu verwenden hat.

 

Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 19. Dezember 2019 verabschiedet.